Seit dem 2. Juni 2023 gilt in Deutschland das Hinweisgeberschutzgesetz, das die Whistleblower-Richtline der Europäischen Union auf nationaler Ebene in Deutschland umsetzt. Personen, die Informationen über Fehlverhalten, die sie in einem Arbeitskontext erhalten haben, innerhalb der betroffenen Organisation oder einer externen Behörde melden oder gegenüber der Öffentlichkeit offenlegen, sind durch dieses Gesetz geschützt.

Für Arbeitgeber mit mindestens 50 Beschäftigten gelten durch das Hinweisgeberschutzgesetz bestimmte Verpflichtungen. Das Gesetz betrifft private und öffentliche Arbeitgeber wie das Leibniz-Zentrum für Marine Tropenforschung (ZMT).

Im Rahmen des Gesetzes sind Unternehmen unter anderem verpflichtet, eine interne Meldestelle einzurichten und zu betreiben, an die sich Beschäftigte wenden können.

Das Meldeportal des ZMT ist unter folgendem Link zu finden:

https://zmt.whistlelink.com/

Verpflichtungen für Arbeitgeber im Zuge des Hinweisgeberschutzgesetzes

  • Unternehmen und Organisationen mit einer Belegschaft von mehr als 50 Mitarbeitenden sind verpflichtet, sichere interne Hinweisgebersysteme zu installieren und zu betreiben. Ab dem 18. Dezember 2023 gilt diese Anforderung auch für kleinere Unternehmen mit einer Beschäftigtenzahl zwischen 50 und 249.
  • Es muss ermöglicht werden, Hinweise mündlich, schriftlich oder auf Wunsch auch persönlich abzugeben.
  • Sobald ein Hinweis eingereicht wird, muss die interne Meldestelle dem / der Hinweisgebenden innerhalb von sieben Tagen eine Bestätigung zukommen lassen.
  • Innerhalb von drei Monaten nach Eingang des Hinweises ist die Meldestelle verpflichtet, den Whistleblower über die ergriffenen Maßnahmen zu informieren.
  • Als alternative Möglichkeit zur Einreichung von Hinweisen gibt es beim Bundesamt für Justiz eine externe Meldestelle. Die Bundesländer haben zudem die Option, eigene Meldestellen einzurichten.
  • Hinweisgebende können ich frei entscheiden, ob sie eine Meldung an die interne Meldestelle ihres Unternehmens oder die externe Meldestelle geben möchten.
  • Auch anonymen Hinweisen soll nachgegangen werden.
  • Werden Hinweisgebende im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit "benachteiligt" wird, wird davon ausgegangen, dass es sich bei dieser Benachteiligung um eine sogenannte Repressalie handelt. Whistleblower können Schadensansprüche aufgrund von Repressalien geltend machen.